ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (LIEFERBEDINGUNGEN) – AGB
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Sämtliche Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: „Lieferung“) durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund dernachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung einer Lieferung getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.
1.3 Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.4 Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Bestellungen des Bestellers sind als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, welches wir innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Bestellung annehmen können.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, zzgl. Mehrwertsteuer. Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Sofern im Einzelfall nichts anderes Vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.3 Soweit den vereinbarten Preise unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines prozentualen oder festen Rabatts – sollte ein solcher mit dem Besteller vereinbart worden sein).
3.4 Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäck sowie Auslösung.
3.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.6 Die Schuck Group GmbH behält sich das Recht vor, Forderungen gegen den Debitor an einen Dritten abzutreten.
4. Fristen für Lieferungen; Verzug
4.1 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich mit uns vereinbart werden.
4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Dem Besteller steht in diesem Fall kein Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden zu.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere Fälle höherer Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhre, Epidemie, Pandemien, Energieausfall oder Störung von Verkehrsverbindungen), ähnliche Ereignisse wie z. B. Streik oder Aussperrung – oder auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.4 Der Besteller ist verpflichtet auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
4.5 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir unbeschadet der Geltendmachung weitergehender Ansprüche dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.6 Teillieferungen durch uns sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
5. Gefahrübergang / Verpackung
5.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind tauschfähige Paletten und Gitterboxen. Der Besteller ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3 Sofern der Besteller es schriftlich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
6. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7. Aufstellung und Montage
Haben wir die Aufstellung und Montage übernommen, gelten soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
7.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe für Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge, usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller sämtliche zum Schutz der Montagegegenstände und des Montagepersonals geeignete Maßnahmen zu treffen;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die erforderlich sind.
7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller alle nötigen Angaben, insbesondere über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Ausnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
7.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeiten zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
7.5 Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7.6 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, der Besteller hat die Abnahme zuvor ausdrücklich verweigert. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen ist.
8. Mängelhaftung
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
8.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß nachfolgender Ziff. 9 (Schadensersatzansprüche) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.4 Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache– bei Werkverträgen mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Im Falle von Mängeln einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.8.6 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen nachfolgende Ziff. 9 (Schadensersatzansprüche). Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
9. Schadensersatzansprüche
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), gleichaus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht in Ziff. 9.2 Abweichendes geregelt ist.
9.2 Der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 9.1 gilt nicht,
a) für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und/oder
b) in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehaltssicherung
10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Im Falle des Rücktritts sind wir nach Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.4 Der Besteller ist berechtigt die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Lieferung.
10.6 Wird die Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Lieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen ist.
10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11. Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten des Bestellers
Gegenüber unseren Ansprüchen aus dem Vertrag mit dem Besteller und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Ansprüche des Bestellers, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu unseren Forderungen stehen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Für alle Rechtsbeziehungen mit unseren Bestellern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes aus dem Wiener Übereinkommen für Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
12.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz in D-89555 Steinheim. Dies gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat – auch in diesem Fall ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz in D- 89555 Steinheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller wahlweise an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
12.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort unser Sitz in D-89555 Steinheim.
12.4 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln berührt, ungeachtet davon, ob es sich um AGB- oder Individualbestimmungen handelt, die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses im Übrigen nicht.
04.02.2022